Kostenerstattung
Gerichtsurteile zur Erstattung von Detektivkosten
Gerichtsurteile zur Erstattung von Detektivkosten
Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regress genommen werden. Voraussetzung ist, dass der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt wurde, zum Schadensersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen auch anlassbezogene Detektivkosten. Az.: 8 AZR 5/97, 17.09.1998
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen. LAG Düsseldorf, 7 TA 243/94, 04.04.1995
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnungen glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben. OLG München, 11 W 1592/93, 18.06.1993
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann. OLG Schleswig, 15 WF 218/91, 10.02.1992
Mieter, die in einem Räumungsprozeß mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe der Vermieterin als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter ersetzt erhalten. AG Hamburg, 38 C 110/96, 24.10.1990
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattugsfähig sein. OLG Stuttgart, 8 WF 96/88, 15.03.1989